Relevante Gesetze / Verordnungen
Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz BGStG BGBl. I Nr. 32/2018
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004228
BGStG § 4. (1) Auf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
§ 5. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
§ 5. (4)
Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn
im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt
wird,
1. die die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,
2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
3. die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder
demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
544. Verordnung: 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
§ 1. (2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Ausnahmen
§ 16. (1) Diese Verordnung gilt nicht für
Abs. (3) Zahl 2. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.
§ 17 Glaubhaftmachung Abs. (3)
Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
Durch das
Vorweisen eines ärztlichen Attests (3) Wurde
das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht.
In dieser Verordnung findet sich NICHTS, dass
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden und Verwaltungsgerichte
bei Parteienverkehr und Amtshandlungen, Inhabern einer Betriebsstätte oder eines
Arbeitsortes ein Recht hätten das ärztliche Attest anzuzweifeln, oder
Diagnosen und dergleichen zu verlangen!!! Das Vorweisen eines ärztlichen Attests
hat also auch für Amtshandlungen des Gerichtes zu genügen, und akzeptiert zu
werden, um vom Tragen eines Mund- und Nasen-Schutzes befreit zu sein!!!
Ärztegesetz
1998 BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl.
I Nr. 156/2005
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011138
ÄrzteG 1998 § 55. Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen.
Ärzte haben eine Verschwiegenheitspflicht:
§ 54. (1) Die Ärztin/der Arzt und ihre/seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
§ 51. (1) Der Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen ... zu führen ...
Für ihn selbst und insbesondere für seinen Nachfolger, aber auch Kollegen gilt: (4) ... Er darf sie nur mit Einwilligung des betroffenen Patienten zur Erbringung ärztlicher Leistungen verwenden.
Daraus ist zu folgern, dass insbesondere wenn das Attest für NICHT MEDIZINISCHES PERSONAL bestimmt ist, wie es im Fall eines Attest für die Unzumutbarkeit zum Tragen eines Mund- und Nasen-Schutzes gegeben ist, KEINE DIAGNOSE zu enthalten hat!!!
Definition Behinderung
https://www.behindertenrechtskonvention.info/
https://www.behindertenrechtskonvention.info/menschen-mit-behinderungen-3755/
In der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen wird in Artikel 1 Satz 2 der Begriff „Menschen mit Behinderungen“ definiert: „Menschen die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, "
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008253
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.